Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Omy Group
König Str. 38
47051 Duisburg
Deutschland
Stand: 01.01.2025
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Omy Group, insbesondere Umzüge, Transporte, Lagerungen, Entrümpelungen, Verpackungsdienste und Sondertransporte.
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Omy Group schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Diese AGB gelten sowohl für Privatkunden als auch für gewerbliche Kunden und Unternehmen.
1.4 Mit Auftragserteilung, unabhängig davon, ob diese schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgt, bestätigt der Kunde, die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
1.5 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und werden den Kunden rechtzeitig bekannt gegeben.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag kommt zustande durch:
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Schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots durch den Kunden.
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Bestätigung des Auftrags durch die Omy Group.
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Tatsächliche Durchführung der Dienstleistung durch die Omy Group.
2.2 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen bedürfen der Schriftform und gelten als Zusatzvereinbarung.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle relevanten Informationen zu Umfang, Art und Besonderheiten des Umzugsgutes sowie zu den Zugangssituationen wahrheitsgemäß anzugeben.
2.5 Unvollständige oder falsche Angaben führen zu einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung für entstandene Mehraufwendungen.
3. Beauftragung Dritter und Subunternehmer
3.1 Die Omy Group ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer oder externe Dienstleister einzusetzen.
3.2 Die Omy Group haftet für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der eingesetzten Subunternehmer.
3.3 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit dem Einsatz von Subunternehmern einverstanden.
3.4 Bei Einsätzen von Subunternehmern gelten die AGB der Omy Group in vollem Umfang auch für diese.
3.5 Eine Haftung für Dritte, die nicht im Auftrag der Omy Group tätig werden, ist ausgeschlossen.
4. Leistungen und Zusatzleistungen
4.1 Die Omy Group erbringt die im Angebot genannten Leistungen ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Möbelspediteurs.
4.2 Zusatzleistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Zusatzleistungen gehören unter anderem:
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Demontage und Montage von Möbeln, Küchen und technischen Geräten.
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Einrichtung von Halteverbotszonen.
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Transport von sperrigen oder besonders schweren Gegenständen (z. B. Klaviere, Tresore).
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Verpackungsservice, inklusive Bereitstellung von Verpackungsmaterialien.
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Einlagerung von Umzugsgut, einschließlich Versicherung.
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Entsorgung und Entrümpelung gemäß nachfolgenden Bestimmungen.
4.3 Alle Zusatzleistungen müssen im Vorfeld schriftlich vereinbart werden.
4.4 Die Omy Group behält sich vor, Zusatzkosten in Rechnung zu stellen, wenn sich der Leistungsumfang aufgrund unvollständiger oder falscher Kundenangaben erhöht.
4.5 Sollte sich während der Durchführung der Arbeiten herausstellen, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind, wird der Kunde unverzüglich informiert. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, die Zusatzleistungen zu verweigern. Bei Verweigerung der Zusatzleistungen besteht jedoch kein Anspruch auf Reduzierung des Gesamtentgelts.
5. Entsorgung und Entrümpelung
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde selbst für die fachgerechte Entsorgung von Verpackungsmaterialien, Sperrmüll und sonstigen Abfällen verantwortlich.
5.2 Auf Wunsch übernimmt die Omy Group die Entsorgung und Entrümpelung gegen gesonderte Vergütung. Hierbei gelten die folgenden Bestimmungen:
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Die Omy Group haftet nicht für Schäden, die während der Entsorgung an Objekten oder Einrichtungsgegenständen entstehen, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.
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Sämtliche Entsorgungskosten sind im Angebot gesondert auszuweisen.
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Ohne Vor-Ort-Besichtigung beruhen die Preisangaben zur Entsorgung auf den Kundenangaben. Sollte sich der Umfang der zu entsorgenden Gegenstände am Ausführungstag als größer erweisen, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufpreis von bis zu 100 % der ursprünglich veranschlagten Kosten zu verlangen.
5.3 Die Omy Group ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Entsorgungen vorzunehmen.
5.4 Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (z. B. Chemikalien, Lacke, Elektrogeräte) erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ist im Grundpreis nicht enthalten.
5.5 Für Schäden, die durch unsachgemäße Entsorgung entstehen, haftet die Omy Group nicht. Der Kunde ist verpflichtet, die zu entsorgenden Gegenstände eindeutig zu kennzeichnen und auf Gefahrenstoffe hinzuweisen.
6. Nichtdurchführbare Leistungen und Leistungshindernisse
6.1 Technische, Sicherheitsrelevante und Bauliche Einschränkungen:
Falls bestimmte Leistungen (z. B. Demontage, Entrümpelung, Transport schwerer oder sperriger Güter) aus technischen, sicherheitsrelevanten oder baulichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar sind, behält sich die Omy Group das Recht vor, die Leistung abzulehnen. In solchen Fällen:
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Entfällt die Leistungspflicht für die betreffenden Leistungen.
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Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Ersatzleistung oder Minderung des vereinbarten Entgelts.
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Für bereits entstandene Aufwendungen (z. B. Personaldisposition, Materialeinsatz) bleibt der Vergütungsanspruch anteilig bestehen.
6.2 Unzugänglichkeit der Räumlichkeiten:
Falls der Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten (z. B. Keller, Dachboden, enge Treppenhäuser) aufgrund von baulichen oder organisatorischen Gegebenheiten nicht möglich oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist, haftet die Omy Group nicht für:
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Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch nachträgliche Änderungen oder Erschwernisse entstehen.
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Schäden, die durch den Versuch entstehen, solche Räumlichkeiten dennoch zugänglich zu machen.
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Transportbedingte Schäden an Gegenständen, die nicht durch Standardwege (z. B. Aufzug, Treppenhaus) bewegt werden können.
6.3 Unvorhergesehener Mehraufwand aufgrund fehlender Angaben:
Werden erst am Ausführungstag unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Kunden zu Art, Umfang oder Gewicht des Transportgutes oder zu den räumlichen Gegebenheiten bekannt, gilt:
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Die Omy Group ist berechtigt, einen Aufpreis von bis zu 50 % des ursprünglichen Angebotspreises zu verlangen.
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Ein Verzicht auf diese Mehrkosten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Omy Group hätte die Unvollständigkeit der Angaben vor Durchführung der Arbeiten erkennen können.
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Sollte der Kunde die Erbringung der zusätzlichen Leistungen ablehnen, ist die Omy Group berechtigt, die Durchführung der gesamten Leistung zu verweigern.
6.4 Vor-Ort-Besichtigung und Abweichungen:
Wurde der Auftrag ohne Vor-Ort-Besichtigung kalkuliert und basieren die Angaben ausschließlich auf Kundeninformationen, gilt:
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Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich von den Angaben ab, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufpreis von bis zu 100 % der ursprünglich geschätzten Kosten zu verlangen.
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Alternativ kann der Kunde entscheiden, auf die Durchführung der zusätzlichen Leistungen zu verzichten.
6.5 Haftungsausschluss bei höheren Gewalten:
Die Omy Group haftet nicht für Schäden oder Leistungsausfälle, die durch unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse (höhere Gewalt) entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
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Extreme Wetterbedingungen (Sturm, Hochwasser, Schnee, Eis).
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Verkehrsunfälle, Straßensperrungen, Staus oder behördliche Anordnungen.
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Streiks, Arbeitskämpfe, Unruhen oder andere betriebliche Störungen.
7. Verpackung und Transportsicherungen
7.1 Verpackungsverantwortung des Kunden:
Der Kunde ist verpflichtet, das gesamte Umzugsgut transportsicher und sachgerecht zu verpacken. Dies umfasst insbesondere:
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Verwendung stabiler und geeigneter Kartonagen (keine Überladung oder Unterfüllung).
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Schutz empfindlicher Gegenstände durch Luftpolsterfolie, Decken oder spezielles Verpackungsmaterial.
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Sichere Verschlüsse und Kennzeichnungen, insbesondere bei Kartons mit zerbrechlichem Inhalt.
7.2 Verpackungsservice durch die Omy Group:
Auf Wunsch übernimmt die Omy Group die Verpackung der Umzugsgüter gegen gesonderte Vergütung. In diesem Fall gilt:
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Die Omy Group haftet für Schäden, die nachweislich durch unsachgemäße Verpackung durch Omy Group-Mitarbeiter entstehen.
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Die Haftung ist auf den Zeitwert der betroffenen Gegenstände begrenzt.
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Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die unsachgemäße Verpackung erfolgte vorsätzlich oder grob fahrlässig.
7.3 Haftungsausschluss bei Kundeneigenverpackung:
Hat der Kunde die Verpackung selbst vorgenommen, haftet die Omy Group nicht für:
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Schäden aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Verpackung.
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Beschädigungen an Gegenständen, die nicht ordnungsgemäß verschlossen oder nicht ausreichend geschützt sind.
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Schäden an Kartonagen, die aufgrund von Überladung oder Materialermüdung reißen.
7.4 Transportsicherungen an Geräten und Möbeln:
Der Kunde ist verpflichtet, alle beweglichen Teile an Möbeln und Geräten (z. B. Waschmaschinen, Kühlschränken, Fernsehern) fachgerecht zu sichern.
-
Die Omy Group ist nicht verpflichtet, diese Sicherungen zu überprüfen.
-
Fehlt eine notwendige Sicherung und entsteht dadurch ein Schaden, haftet die Omy Group nicht.
7.5 Kennzeichnung von Gefahrgut:
Der Kunde muss Gefahrgut (z. B. Chemikalien, brennbare Flüssigkeiten, Gaskartuschen) vorab deutlich kennzeichnen und schriftlich mitteilen.
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Erfolgt dies nicht, haftet die Omy Group nicht für Schäden, die durch nicht gekennzeichnete Gefahrgüter entstehen.
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Die Omy Group behält sich das Recht vor, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Gegenstände von der Beförderung auszuschließen.
8. Lagerung und Zwischenlagerung
8.1 Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung:
Die Omy Group bietet auf Wunsch des Kunden eine sachgerechte Lagerung des Umzugsgutes an. Hierbei gilt:
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Lagerung erfolgt nach den Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).
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Die Haftung der Omy Group für Lagergut ist auf den Zeitwert der eingelagerten Gegenstände begrenzt.
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Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder unsachgemäße Verpackung durch den Kunden entstehen, haftet die Omy Group nicht.
8.2 Verpackung vor Einlagerung:
Vor der Einlagerung muss das Umzugsgut transportsicher und stabil verpackt werden. Bei nicht transportsicher verpacktem Lagergut:
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Haftet die Omy Group nicht für Beschädigungen oder Verluste.
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Ist die Omy Group berechtigt, das Lagergut nachträglich auf Kosten des Kunden neu zu verpacken.
8.3 Besondere Lagerbedingungen für empfindliche Güter:
Für empfindliche Gegenstände (z. B. Gemälde, Elektronikgeräte, Möbel aus Massivholz) empfiehlt die Omy Group den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung.
8.4 Fristen und Kündigung von Lagerverträgen:
Lagerverträge können unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Bei vorzeitiger Abholung des Lagergutes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Lagerkosten.
8.5 Entsorgung von nicht abgeholtem Lagergut:
Nach Ablauf des Lagervertrags und nach fruchtlosem Ablauf einer Abholungsfrist von 30 Tagen ist die Omy Group berechtigt, nicht abgeholtes Lagergut auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
9. Entsorgung bei Nichtabholung und Überschreitung der Fristen
9.1 Verzögerte Abholung und Lagerkosten:
Wird das Umzugsgut nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, entstehen zusätzliche Lagerkosten. Diese werden pro Tag berechnet und sind vor Herausgabe des Lagergutes vollständig zu zahlen.
9.2 Entsorgung von nicht abgeholtem Umzugsgut:
Nach einer Frist von 30 Tagen nach dem ursprünglichen Abholtermin ist die Omy Group berechtigt, das Umzugsgut auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu verwerten.
9.3 Haftungsausschluss für nicht abgeholte Güter:
Für Verluste, Beschädigungen oder Zerstörungen, die nach Ablauf der Abholungsfrist eintreten, übernimmt die Omy Group keine Haftung.
10. Zusätzliche Kosten, Transportanpassungen und Mehrtagesarbeiten
10.1 Erhöhte Aufwandskosten bei unvollständigen Angaben:
Wurden Angaben zu Umfang, Gewicht oder Beschaffenheit des Umzugsgutes unvollständig oder fehlerhaft gemacht, behält sich die Omy Group vor, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen. Diese umfassen insbesondere:
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Erhöhten Personalaufwand: Bei unerwartet hohem Volumen oder schwer zugänglichen Objekten.
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Zusätzliche Fahrzeuge: Falls die Kapazität der ursprünglich vorgesehenen Transportmittel nicht ausreicht.
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Erforderliche Hilfsmittel: Wie Möbellifte, Spezialwerkzeuge oder Verpackungsmaterialien.
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Zusätzliche Zeitaufwände: Für verlängerte Lade- und Entladezeiten aufgrund unvorhersehbarer Erschwernisse (z. B. enge Treppenhäuser, fehlende Aufzüge).
-
Sicherheitsmaßnahmen: Für den Transport von besonders schweren oder empfindlichen Gütern, die eine gesonderte Sicherung erfordern.
10.2 Unzureichende Transportmittel und Nachbeauftragung:
Wenn die ursprünglich kalkulierten Transportmittel nicht ausreichen und zusätzliche Fahrzeuge oder Personal notwendig sind, gelten folgende Regelungen:
-
Der Kunde trägt die Kosten für zusätzliche Fahrzeuge, einschließlich Kraftstoff und Fahrer, in voller Höhe.
-
Kann die Omy Group keine sofortige Bereitstellung zusätzlicher Transportmittel gewährleisten, hat der Kunde die Wahl zwischen:
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Nachträglicher Durchführung am selben oder an einem anderen Tag (zusätzliche Kosten trägt der Kunde).
-
Eigenständigem Transport der nicht beförderten Gegenstände auf eigene Kosten.
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10.3 Verzögerungen durch Mehrtagesarbeiten:
Sollte die Durchführung des Auftrags aufgrund unvorhergesehener Umstände (z. B. wetterbedingte Unterbrechungen, behördliche Auflagen) mehrere Tage in Anspruch nehmen, gilt:
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Für jeden zusätzlichen Tag entstehen dem Kunden Zusatzkosten in Höhe von 20 % des ursprünglichen Tagespreises.
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Bei Verzögerungen, die auf Verschulden des Kunden zurückzuführen sind (z. B. fehlende Zugänglichkeit, nicht transportfertiges Gut), trägt der Kunde 100 % der Zusatzkosten.
10.4 Aufschläge für Wochenende, Feiertage und Nachtarbeit:
Werden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch an Wochenenden, Feiertagen oder zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr durchgeführt, gelten folgende Zuschläge:
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Wochenenden: 30 % Aufschlag auf den regulären Tagessatz.
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Feiertage: 50 % Aufschlag.
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Nachtarbeit: 40 % Aufschlag.
10.5 Zusatzkosten für kurzfristige Auftragsänderungen:
Ändert der Kunde den Auftragstermin, den Leistungsumfang oder die Leistungsart weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Termin, gelten folgende Regelungen:
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Die Omy Group behält sich vor, einen Aufschlag von bis zu 100 % des ursprünglichen Entgelts zu berechnen, sofern durch die Änderung erhebliche Mehrkosten oder Verzögerungen entstehen.
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Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall ausgeschlossen.
11. Verzögerungen und Abweichungen vom Ausführungstermin
11.1 Verschiebung des Ausführungstermins durch die Omy Group:
Kann die Omy Group den Auftrag aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Fahrzeugausfall, Personalausfall, behördliche Anweisungen) nicht am vereinbarten Termin durchführen, gilt:
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Die Omy Group ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags innerhalb der folgenden 14 Tage nachzuholen.
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Für den Kunden entstehen aus der Verzögerung keine Schadensersatzansprüche, sofern die Durchführung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt.
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Der Kunde wird unverzüglich über den neuen Ausführungstermin informiert.
11.2 Haftungsausschluss bei Terminschwierigkeiten:
Die Omy Group haftet nicht für Verzögerungen, die auf:
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Höhere Gewalt (z. B. Unwetter, Streiks, Verkehrsbehinderungen).
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Vom Kunden verursachte Verzögerungen (z. B. nicht zugängliche Räumlichkeiten, nicht transportfähiges Gut).
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Fehlende Genehmigungen (z. B. Halteverbotszone) zurückzuführen sind.
11.3 Verzögerungen durch fehlende Halteverbotszonen:
Hat der Kunde keine Halteverbotszone beantragt und kommt es dadurch zu Verzögerungen oder längeren Ladezeiten, entstehen folgende Zusatzkosten:
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50 % des regulären Stundensatzes pro Stunde Wartezeit.
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Zusätzlich anfallende Parkgebühren oder Bußgelder trägt der Kunde.
11.4 Ausweichtermine und Priorisierung:
Bei unverschuldeten Verzögerungen behält sich die Omy Group das Recht vor, Aufträge nach Dringlichkeit und Verfügbarkeit von Personal und Fahrzeugen neu zu terminieren.
11.5 Vertragskündigung bei Verzögerungen:
Kommt es zu Verzögerungen, die eine Durchführung des Auftrags innerhalb der folgenden 14 Tage unmöglich machen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall:
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Sind bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten.
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Entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten, es sei denn, die Verzögerung beruht auf seinem Verschulden.
12. Entsorgung von Abfällen und Gefahrstoffen
12.1 Grundsätze der Entsorgung:
Die Omy Group übernimmt auf Wunsch die Entsorgung von Abfällen, Sperrmüll und Verpackungsmaterialien. Hierbei gilt:
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Die Entsorgung erfolgt nach den geltenden Umweltvorschriften und nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
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Gefährliche Abfälle (z. B. Chemikalien, Lacke, Elektrogeräte) werden nur nach gesonderter Vereinbarung entsorgt.
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Entsorgungskosten sind im Angebot separat auszuweisen.
12.2 Verantwortung des Kunden für nicht angemeldete Abfälle:
Werden Abfälle, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, am Ausführungstag entdeckt, gelten folgende Regelungen:
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Der Kunde ist verpflichtet, diese Abfälle selbst zu entsorgen oder die Kosten für die Entsorgung durch die Omy Group zu übernehmen.
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Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag aufgrund nicht angemeldeter Abfälle besteht nicht.
12.3 Entsorgung von Gefahrgut und Sondermüll:
Die Omy Group ist berechtigt, nicht angemeldete Gefahrstoffe oder Sondermüll (z. B. Batterien, Farben, Gasflaschen) vom Transport oder der Entsorgung auszuschließen.
12.4 Aufschlag bei unvorhergesehenem Entsorgungsaufwand:
Ergibt sich am Ausführungstag, dass die Entsorgungsmenge die vereinbarte Menge um mehr als 30 % übersteigt, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufschlag von bis zu 100 % des ursprünglichen Entsorgungspreises zu verlangen.
12.5 Haftungsausschluss bei unsachgemäßer Entsorgung:
Für Schäden, die durch unsachgemäße Entsorgung von Abfällen oder Gefahrstoffen entstehen, haftet die Omy Group nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
13. Haftung und Haftungsbeschränkungen
13.1 Grundsätze der Haftung:
Die Omy Group haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes während der Ausführung der Dienstleistung entstehen, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie diesen AGB.
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Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Gutes durch die Omy Group und endet mit der ordnungsgemäßen Ablieferung am Bestimmungsort.
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Eine Haftung für Verluste oder Schäden, die nach ordnungsgemäßer Ablieferung des Gutes eintreten, ist ausgeschlossen.
13.2 Haftungshöchstgrenze:
Die Haftung für Güterschäden ist auf EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird.
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Bei Verlust oder Beschädigung von wertvollen Gütern (z. B. Kunstwerke, Schmuck, Elektronik) wird ein Wertersatz auf Grundlage des Zeitwerts geleistet, sofern diese ordnungsgemäß deklariert und verpackt wurden.
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Für nicht ordnungsgemäß deklarierte oder verpackte Güter entfällt die Haftung.
13.3 Haftungsausschluss:
Die Omy Group haftet nicht für:
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Schäden, die durch unzureichende oder fehlerhafte Verpackung durch den Kunden entstehen.
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Schäden, die auf unvermeidbare Ereignisse (höhere Gewalt) zurückzuführen sind, z. B. Unwetter, Verkehrsunfälle, behördliche Anweisungen.
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Schäden an Pflanzen, Tieren oder verderblichen Gütern, die ohne besondere Vereinbarung transportiert werden.
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Schäden durch unsachgemäße Selbstmontage oder Demontage von Möbeln oder Geräten durch den Kunden.
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Schäden, die durch nicht gekennzeichnetes Gefahrgut oder Sondermüll verursacht werden.
13.4 Sonderregelungen für beschädigte Räumlichkeiten und Gebäude:
Für Schäden, die an Gebäuden, Treppenhäusern, Türen oder Böden entstehen, gilt:
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Der Kunde ist verpflichtet, eine Vorher-Nachher-Fotodokumentation zu erstellen.
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Eine Schadensanzeige ist spätestens am Tag der Ausführung schriftlich und unter Vorlage der Fotodokumentation zu melden.
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Bei unterlassener oder verspäteter Schadensmeldung entfällt der Anspruch auf Ersatz.
-
Die Haftung für Gebäudeschäden ist auf EUR 500,- pro Schadensfall begrenzt, es sei denn, die Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
13.5 Haftung für Drittleistungen und Subunternehmer:
Setzt die Omy Group Subunternehmer oder externe Dienstleister ein, haftet sie nur für die ordnungsgemäße Auswahl und Instruktion dieser Dritten.
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Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Omy Group nur im Rahmen der abgeschlossenen Transportversicherung.
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Eine weitergehende Haftung für Subunternehmer oder externe Dienstleister ist ausgeschlossen.
14. Schadensanzeige und Dokumentation
14.1 Sofortige Überprüfung bei Entladung:
Der Kunde ist verpflichtet, das Umzugsgut unmittelbar nach Entladung auf offensichtliche Schäden zu überprüfen und diese sofort schriftlich bei einem Mitarbeiter der Omy Group anzuzeigen.
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Wird die Schadensanzeige nicht sofort erstattet, gilt das Umzugsgut als ordnungsgemäß und unbeschädigt abgeliefert.
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Später angezeigte Schäden werden nur berücksichtigt, wenn sie nachweislich verdeckte Schäden sind, die bei Entladung nicht erkennbar waren.
14.2 Verdeckte Schäden:
Verdeckte Schäden sind innerhalb von 24 Stunden nach Entladung schriftlich und unter Vorlage von Fotodokumentationen anzuzeigen.
-
Die Schadensanzeige muss folgende Angaben enthalten:
-
Beschreibung des Schadens.
-
Datum und Uhrzeit der Entdeckung.
-
Foto- oder Videomaterial zur Dokumentation.
-
Originale oder Kopien von Transportdokumenten.
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14.3 Ausschluss von Schadensersatzansprüchen:
Schäden, die nicht fristgerecht angezeigt werden oder nicht eindeutig dokumentiert sind, werden von der Omy Group nicht ersetzt.
14.4 Unabhängiger Gutachter bei Meinungsverschiedenheiten:
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Schadensursache, kann ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden.
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Die Kosten für den Gutachter trägt zunächst der Kunde.
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Stellt der Gutachter fest, dass die Omy Group den Schaden verursacht hat, werden die Gutachterkosten erstattet.
14.5 Schadensanzeige bei Einlagerungen:
Bei Einlagerungen ist der Kunde verpflichtet, das eingelagerte Gut bei Abholung sofort auf Schäden zu überprüfen und diese unmittelbar schriftlich anzuzeigen.
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Später angezeigte Schäden werden nicht berücksichtigt.
15. Rücktritt und Kündigung
15.1 Rücktritt durch den Kunden:
Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dabei gelten folgende Rücktrittskosten (Stornogebühren):
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Bis 14 Tage vor dem Ausführungstermin: kostenlos.
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13 bis 7 Tage vor dem Termin: 25 % des Auftragswertes.
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6 bis 1 Tag vor dem Termin: 50 % des Auftragswertes.
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Am Ausführungstag oder bei Nichtantritt: 75 % des Auftragswertes.
15.2 Rücktritt bei Nichtdurchführbarkeit:
Kann die Omy Group den Auftrag aus Gründen, die nicht in ihrer Verantwortung liegen (z. B. Unzugänglichkeit der Räumlichkeiten, unvorhergesehener Mehraufwand), nicht durchführen, gilt:
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Die Omy Group ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
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Für bereits erbrachte Teilleistungen ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet.
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Die Omy Group haftet nicht für Schäden oder Mehrkosten, die dem Kunden durch die Kündigung entstehen.
15.3 Rücktritt durch die Omy Group:
Die Omy Group kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:
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Der Kunde falsche oder unvollständige Angaben zu Art, Umfang oder Gewicht des Transportgutes gemacht hat.
-
Der Kunde die erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
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Der Kunde die Zahlung nicht leistet oder verweigert.
15.4 Kündigung bei Überschreitung der Wartezeit:
Hat der Kunde vereinbarte Abhol- oder Entladezeiten nicht eingehalten und entsteht dadurch ein erheblicher Mehraufwand, ist die Omy Group berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
15.5 Entsorgung von nicht abgeholtem Umzugsgut:
Wird Umzugsgut nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, ist die Omy Group berechtigt, das Gut auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder anderweitig zu verwerten.
16. Verjährung und Ausschlussfristen
16.1 Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche:
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
16.2 Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz:
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch die Omy Group gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16.3 Verjährungsfrist für Rückerstattungen und Gutschriften:
Ansprüche auf Rückerstattung oder Gutschriften verjähren ebenfalls in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.
16.4 Ausschlussfristen für Schadensanzeigen:
Schäden, die nicht innerhalb der in diesen AGB festgelegten Fristen angezeigt werden, gelten als nicht durch die Omy Group verursacht.
16.5 Verzicht auf Einrede der Verjährung:
Die Omy Group ist berechtigt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern dies schriftlich vereinbart wird.
17. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
17.1 Zahlungsmodalitäten:
Die Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig. Folgende Zahlungsmethoden werden akzeptiert:
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Barzahlung vor Ort gegen Quittung.
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EC-/Kreditkartenzahlung vor Ort.
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Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto, zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum.
-
Sofortüberweisung oder PayPal, falls vorher schriftlich vereinbart.
17.2 Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen:
Die Omy Group behält sich das Recht vor, bei umfangreichen Aufträgen oder bei Neukunden eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes zu verlangen.
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Bei Nichterbringung der Vorauszahlung ist die Omy Group berechtigt, die Durchführung des Auftrags zu verweigern.
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Bereits geleistete Vorauszahlungen werden im Falle eines Rücktritts durch den Kunden nur dann zurückerstattet, wenn die Stornierung mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ausführungstermin erfolgt.
17.3 Zurückbehaltungsrecht:
Die Omy Group ist berechtigt, das Umzugsgut zurückzubehalten, bis sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag vollständig beglichen sind.
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Das Zurückbehaltungsrecht umfasst auch die Einlagerung des Gutes auf Kosten des Kunden, falls eine sofortige Herausgabe aufgrund ausstehender Zahlungen nicht möglich ist.
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Für den Zeitraum der Einlagerung gelten die Lagerbedingungen gemäß Abschnitt 8 dieser AGB.
17.4 Zahlungsverzug und Mahnverfahren:
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Omy Group berechtigt:
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Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
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Eine Mahngebühr von EUR 25,- je Mahnung zu erheben.
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Nach erfolgloser zweiter Mahnung ein Inkassoverfahren einzuleiten. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde in voller Höhe.
17.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden:
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Omy Group ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
18. Transportsicherungen und Gefährliche Güter
18.1 Verantwortung des Kunden für Transportsicherungen:
Der Kunde ist verpflichtet, alle beweglichen Teile an Möbeln und Geräten (z. B. Waschmaschinen, Kühlschränken, Fernsehern) vor dem Transport fachgerecht zu sichern.
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Werden Transportsicherungen nicht angebracht oder falsch angebracht, haftet die Omy Group nicht für Schäden, die daraus resultieren.
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Die Omy Group ist nicht verpflichtet, die Sicherungen zu überprüfen oder anzubringen, es sei denn, dies wurde im Vorfeld schriftlich vereinbart.
18.2 Gefahrgut und Sondertransporte:
Gefährliche Güter (z. B. Chemikalien, brennbare Flüssigkeiten, Gaskartuschen, Batterien) dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung transportiert werden.
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Der Kunde ist verpflichtet, gefährliche Güter vorab schriftlich zu deklarieren und detailliert zu kennzeichnen.
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Werden nicht deklarierte Gefahrgüter festgestellt, behält sich die Omy Group das Recht vor, diese von der Beförderung auszuschließen oder zu entsorgen.
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Für Schäden, die durch nicht gekennzeichnete Gefahrgüter entstehen, haftet ausschließlich der Kunde.
18.3 Transport von Wertgegenständen:
Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Bargeld, Dokumente, Kunstwerke) sind vom Transport ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
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Der Kunde haftet für den Verlust oder die Beschädigung nicht angemeldeter Wertgegenstände in vollem Umfang.
18.4 Transport von lebenden Tieren oder Pflanzen:
Der Transport von lebenden Tieren oder Pflanzen erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.
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Die Omy Group haftet nicht für Schäden oder Verluste lebender Tiere oder Pflanzen, die während des Transports entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
18.5 Ausschluss von radioaktiven, giftigen oder explosiven Stoffen:
Die Omy Group transportiert keine radioaktiven, giftigen oder explosiven Stoffe.
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Werden solche Stoffe dennoch im Transportgut entdeckt, ist die Omy Group berechtigt, die sofortige Entladung und Entsorgung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.
19. Haftungsausschlüsse und Schadensersatz
19.1 Ausschluss der Haftung bei Eigenverschulden des Kunden:
Die Omy Group haftet nicht für Schäden, die durch den Kunden selbst verursacht werden. Dies gilt insbesondere für:
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Selbst durchgeführte Demontage oder Montage von Möbeln oder Geräten.
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Unsachgemäßes Verpacken oder Verstauen von Umzugsgut.
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Fehlende Transportsicherungen an Geräten oder Möbeln.
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Transport von Gegenständen, die nicht für den Transport vorgesehen oder ungeeignet sind.
19.2 Haftungsausschluss bei unzureichender Kennzeichnung:
Werden zerbrechliche oder empfindliche Gegenstände nicht ausreichend gekennzeichnet (z. B. „Vorsicht Glas“), entfällt jegliche Haftung für Beschädigungen an diesen Gegenständen.
19.3 Ausschluss bei Witterungseinflüssen:
Die Omy Group haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse entstehen (z. B. Regen, Schnee, Hagel), es sei denn, diese Schäden wären durch angemessene Schutzmaßnahmen vermeidbar gewesen.
19.4 Haftungsausschluss bei nicht vereinbarten Sondertransporten:
Die Omy Group haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die als Sondertransporte gelten und nicht ausdrücklich vereinbart wurden (z. B. Tresore, Klaviere, Aquarien).
19.5 Haftungsausschluss bei Naturkatastrophen und höherer Gewalt:
Die Omy Group haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse entstehen, einschließlich:
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Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme).
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Streiks, Aufstände, kriegerische Auseinandersetzungen.
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Pandemien oder behördlich angeordnete Maßnahmen.
20. Versicherungen und Zusatzversicherungen
20.1 Grundversicherung für Transport und Lagerung:
Die Omy Group verfügt über eine Transportversicherung, die das Umzugsgut bis zur gesetzlichen Haftungshöchstgrenze von EUR 620,- pro Kubikmeter Laderaum abdeckt.
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Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
20.2 Zusatzversicherung für Wertgegenstände:
Für wertvolle Gegenstände (z. B. Kunstwerke, Schmuck, Antiquitäten) bietet die Omy Group auf Wunsch eine Zusatzversicherung an.
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Der Kunde ist verpflichtet, die gewünschten Gegenstände schriftlich anzumelden und ihren Wert nachzuweisen.
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Die Kosten für die Zusatzversicherung trägt der Kunde.
20.3 Haftpflichtversicherung für Gebäudeschäden:
Die Omy Group unterhält eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter an Gebäuden oder Einrichtungen verursacht werden.
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Die Haftung ist auf EUR 1.000,- pro Schadensfall begrenzt.
20.4 Verzicht auf Versicherungsschutz:
Verzichtet der Kunde auf eine Zusatzversicherung, haftet die Omy Group nur im Rahmen der gesetzlichen Grundversicherung.
20.5 Ausschluss von Versicherungsschutz:
Für Schäden, die durch Eigenverschulden des Kunden entstehen (z. B. unsachgemäße Verpackung, fehlende Transportsicherung), besteht kein Versicherungsschutz.
21. Lagerung und Zwischenlagerung
21.1 Grundsätze der Lagerung:
Die Omy Group bietet auf ausdrücklichen Kundenwunsch die Zwischenlagerung oder dauerhafte Lagerung von Umzugsgut an. Hierbei gelten die folgenden Bedingungen:
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Die Lagerung erfolgt gemäß den Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).
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Für die Einlagerung wird ein separates Lagerverzeichnis erstellt, welches Art, Umfang und Zustand der eingelieferten Güter dokumentiert.
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Der Kunde erhält eine schriftliche Bestätigung über die eingelagerten Gegenstände und deren Zustand.
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Die Omy Group behält sich das Recht vor, Lagergut umzulagern, sofern dies notwendig ist, um eine sachgerechte Lagerung zu gewährleisten.
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Die Omy Group haftet nicht für Schäden, die durch unzureichende oder nicht sachgerechte Verpackung durch den Kunden verursacht wurden.
21.2 Einlagerung gefährlicher oder verderblicher Güter:
Gefährliche oder verderbliche Güter sind von der Lagerung ausgeschlossen, es sei denn, es wurde eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen.
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Als gefährliche Güter gelten insbesondere Chemikalien, brennbare Flüssigkeiten, explosive Stoffe und giftige Substanzen.
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Für verderbliche Güter übernimmt die Omy Group keine Haftung für Schäden, die durch Verwesung, Schimmel oder Schädlingsbefall entstehen.
21.3 Lagerkosten und Zahlungsbedingungen:
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Die Lagerkosten werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
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Bei Zahlungsverzug ist die Omy Group berechtigt, das Lagergut bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzubehalten.
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Für die Einlagerung gelten die vereinbarten Preise gemäß Lagervertrag. Zusätzliche Kosten können entstehen durch:
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Verpackungs- und Sicherungsmaßnahmen.
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Umlagerung auf Kundenwunsch.
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Entsorgung nicht abgeholter Güter.
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21.4 Abholung und Kündigung des Lagervertrags:
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Der Kunde ist verpflichtet, das Lagergut innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit abzuholen.
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Erfolgt keine Abholung, ist die Omy Group berechtigt, das Lagergut auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu verwerten.
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Für nicht abgeholtes Lagergut entstehen dem Kunden zusätzliche Lagerkosten gemäß den vereinbarten Tagessätzen.
21.5 Haftung für Lagergut:
Die Haftung der Omy Group für Lagergut ist auf den Zeitwert der eingelagerten Gegenstände begrenzt.
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Für Schäden, die durch höhere Gewalt, Unwetter oder behördliche Anordnungen entstehen, haftet die Omy Group nicht.
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Eine Zusatzversicherung für Lagergut kann auf Kundenwunsch abgeschlossen werden.
22. Entsorgung und Entrümpelung
22.1 Grundsätze der Entsorgung:
Die Omy Group bietet auf Wunsch des Kunden die Entsorgung und Entrümpelung von Umzugsgut an. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten und müssen vorab schriftlich vereinbart werden.
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Die Entsorgung erfolgt gemäß den geltenden Umweltvorschriften und ausschließlich bei autorisierten Entsorgungsstellen.
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Die Omy Group übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Entsorgung entstehen, sofern diese auf unzureichende Angaben des Kunden zurückzuführen sind.
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Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle (z. B. Chemikalien, Elektrogeräte, Batterien) gelten gesonderte Bedingungen.
22.2 Haftungsausschluss bei unvorhergesehenem Entsorgungsaufwand:
Sollte sich während der Entsorgung herausstellen, dass das tatsächliche Volumen oder Gewicht des zu entsorgenden Gutes die ursprünglich kalkulierten Mengen um mehr als 30 % übersteigt, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufpreis von bis zu 100 % des ursprünglichen Entsorgungspreises zu berechnen.
22.3 Entsorgung ohne Vor-Ort-Besichtigung:
Wurde die Entsorgung ohne Vor-Ort-Besichtigung kalkuliert, basieren die Preisangaben ausschließlich auf den Kundenangaben.
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Stellt sich am Ausführungstag heraus, dass das tatsächliche Volumen oder Gewicht des zu entsorgenden Gutes erheblich von den Angaben abweicht, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufpreis von bis zu 100 % zu verlangen.
22.4 Entsorgung von Sondermüll und Gefahrgut:
Gefährliche Abfälle (z. B. Lacke, Farben, Batterien, Gaskartuschen) werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entsorgt.
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Werden nicht angemeldete gefährliche Abfälle am Ausführungstag festgestellt, ist die Omy Group berechtigt, diese auf Kosten des Kunden gesondert zu entsorgen oder zurückzuweisen.
22.5 Dokumentation und Nachweis der Entsorgung:
Die Omy Group erstellt auf Wunsch des Kunden eine Entsorgungsbescheinigung, die Art, Menge und Ort der Entsorgung dokumentiert.
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Für den Nachweis von Sondermüll oder Gefahrgut ist der Kunde verpflichtet, geeignete Dokumente und Kennzeichnungen vorzulegen.
23. Kundendokumentation und Nachweispflichten
23.1 Verpflichtung zur Vorher-Nachher-Dokumentation:
Der Kunde ist verpflichtet, vor der Übergabe und nach der Rückgabe von Umzugsgut eine Fotodokumentation anzufertigen.
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Die Dokumentation muss sowohl den allgemeinen Zustand der Räumlichkeiten (z. B. Türen, Wände, Böden) als auch den Zustand des Umzugsgutes (z. B. Möbel, Geräte) umfassen.
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Im Falle von Schadensmeldungen ist diese Dokumentation als Beweismittel vorzulegen.
23.2 Nachweispflichten bei Entsorgungen und Sondermüll:
Bei der Entsorgung von Sondermüll oder gefährlichen Abfällen ist der Kunde verpflichtet, entsprechende Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung zu führen.
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Wird die Entsorgung durch die Omy Group durchgeführt, erfolgt die Dokumentation durch eine separate Entsorgungsbescheinigung.
23.3 Vorlagepflicht bei Haftungsansprüchen:
Bei Geltendmachung von Haftungsansprüchen (z. B. Schäden an Möbeln oder Gebäuden) hat der Kunde folgende Unterlagen vorzulegen:
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Vorher-Nachher-Dokumentation (Fotos, Videos).
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Transportdokumente (Lieferscheine, Abnahmeprotokolle).
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Schriftliche Schadensanzeige gemäß Abschnitt 14 dieser AGB.
23.4 Dokumentation von Gefahrgut und Sondertransporten:
Gefährliche oder empfindliche Güter sind vor der Verladung durch den Kunden zu kennzeichnen und schriftlich zu dokumentieren.
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Für nicht gekennzeichnete Gegenstände entfällt die Haftung der Omy Group vollständig.
23.5 Dokumentationspflicht bei Nichtabholung von Lagergut:
Wird eingelagerte Ware nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung an den Kunden.
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Nach Ablauf von 30 Tagen ist die Omy Group berechtigt, das Lagergut auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu verwerten.
24. Vertragsänderungen und Nachträge
24.1 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs:
Änderungen des Leistungsumfangs durch den Kunden sind nur bis 24 Stunden vor dem Ausführungstermin möglich.
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Spätere Änderungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Omy Group zulässig.
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Entstehen durch die Änderungen zusätzliche Kosten (z. B. zusätzliche Fahrzeuge, Personal, Verpackungsmaterialien), sind diese gesondert zu vergüten.
24.2 Nachträge und Ergänzungen:
Nachträge oder Ergänzungen zum bestehenden Vertrag müssen schriftlich vereinbart werden.
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Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
24.3 Kostenanpassungen bei Änderung der Rahmenbedingungen:
Ändern sich die Rahmenbedingungen des Auftrags (z. B. Zugangsmöglichkeiten, Transportvolumen) nachträglich, ist die Omy Group berechtigt, die ursprünglich vereinbarten Preise anzupassen.
24.4 Stornierung geänderter Aufträge:
Storniert der Kunde einen Auftrag nach erfolgter Änderung, ist die Omy Group berechtigt, den gesamten Auftragswert einschließlich der entstandenen Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.
24.5 Verzögerungen durch nachträgliche Änderungen:
Entstehen durch nachträgliche Änderungen Verzögerungen im Ablauf, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten in voller Höhe.
25. Gebäudeschäden und Haftungsregelungen
25.1 Verantwortlichkeit für Gebäudeschäden:
Die Omy Group haftet für Schäden an Gebäuden, Räumlichkeiten oder fest verbauten Einrichtungen (z. B. Türen, Wände, Böden), die während der Durchführung von Umzügen, Entrümpelungen oder Transportarbeiten entstehen, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
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Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten eine umfassende Fotodokumentation des Zustands der Räumlichkeiten erstellt und der Omy Group übermittelt.
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Die Schadensmeldung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag der Leistungserbringung, in schriftlicher Form unter Beifügung der Fotodokumentation.
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Schäden, die erst nach Verlassen des Objekts festgestellt werden, gelten als nicht durch die Omy Group verursacht.
25.2 Ausschluss der Haftung für Alt- und Vorschäden:
Für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren, übernimmt die Omy Group keine Haftung.
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Der Kunde ist verpflichtet, bereits bestehende Schäden vor Arbeitsbeginn schriftlich anzuzeigen und zu dokumentieren.
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Bei unterlassener Anzeige gilt ein bestehender Schaden als nicht durch die Omy Group verursacht.
25.3 Haftungsausschluss bei unsachgemäßer Vorbereitung:
Die Omy Group haftet nicht für Gebäudeschäden, die entstehen durch:
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Nicht sachgerecht verpackte Möbel oder Geräte (z. B. scharfe Kanten, hervorstehende Teile).
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Fehlende Transportsicherungen oder unzureichende Verpackung durch den Kunden.
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Nicht gekennzeichnete Gefahrgutbehälter oder zerbrechliche Gegenstände.
25.4 Beschränkung der Haftung für Gebäudeschäden:
Die Haftung der Omy Group für Gebäudeschäden ist auf EUR 1.000,- pro Schadensfall begrenzt, es sei denn, die Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
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Für Schäden, die durch unsachgemäße Transportwege (z. B. enge Treppenhäuser, Wendeltreppen) entstehen, haftet die Omy Group nur, wenn die Begehbarkeit dieser Wege vorab schriftlich zugesichert wurde.
25.5 Gutachterverfahren bei Streitigkeiten:
Bei Streitigkeiten über die Schadensursache kann ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden.
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Die Kosten des Gutachters trägt zunächst der Kunde.
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Stellt der Gutachter fest, dass die Omy Group den Schaden verursacht hat, werden die Gutachterkosten erstattet.
26. Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt
26.1 Definition höherer Gewalt:
Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Omy Group liegende Ereignisse, die die Durchführung des Auftrags unmöglich machen oder erheblich erschweren. Hierzu zählen insbesondere:
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Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme).
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Epidemien oder Pandemien.
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Krieg, Terroranschläge, Unruhen.
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Arbeitskämpfe (z. B. Streiks, Aussperrungen).
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Behördliche Maßnahmen oder Verfügungen.
26.2 Auswirkungen auf den Leistungszeitraum:
Im Falle höherer Gewalt ist die Omy Group berechtigt, die Erbringung der Leistungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit auszusetzen.
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Eine Haftung für Verzögerungen oder daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen.
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Der Kunde wird unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses informiert.
26.3 Rücktrittsrecht bei höherer Gewalt:
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
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Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
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Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nicht.
26.4 Ersatzpflicht des Kunden:
Entstehen der Omy Group durch höhere Gewalt zusätzliche Aufwendungen (z. B. Zwischenlagerung, erneute Anfahrten), ist der Kunde verpflichtet, diese Aufwendungen zu erstatten.
26.5 Ausschluss der Haftung bei pandemiebedingten Verzögerungen:
Kommt es aufgrund behördlicher Anordnungen, Quarantänemaßnahmen oder pandemiebedingter Einschränkungen zu Verzögerungen oder Leistungsausfällen, ist die Omy Group nicht zur Leistung verpflichtet.
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Eine Haftung für Verzögerungsschäden besteht in diesen Fällen nicht.
27. Vertragsübernahme und Abtretung von Rechten
27.1 Vertragsübernahme durch Dritte:
Die Omy Group ist berechtigt, den Vertrag oder Teile davon auf Dritte zu übertragen, sofern dadurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen.
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Der Kunde wird rechtzeitig über die Vertragsübernahme informiert.
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Eine Übernahme durch Dritte entbindet die Omy Group nicht von der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen.
27.2 Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden:
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Omy Group an Dritte abzutreten.
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Bei Zuwiderhandlung gilt die Abtretung als unwirksam.
27.3 Übernahme von Versicherungsansprüchen:
Der Kunde ist berechtigt, Ansprüche aus bestehenden Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, an die Omy Group abzutreten.
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Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Omy Group schriftlich zugestimmt hat.
27.4 Übertragung der Lagerverträge:
Im Falle von Einlagerungen ist die Omy Group berechtigt, die Lagerverträge auf spezialisierte Lagerdienstleister zu übertragen.
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Der Kunde wird über die Übertragung rechtzeitig informiert.
27.5 Haftung bei Vertragsübernahme:
Die Omy Group haftet auch nach der Übertragung des Vertrages auf Dritte weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen.
28. Salvatorische Klausel und Teilunwirksamkeit
28.1 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
28.2 Ersatzregelung:
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
28.3 Ergänzende Vertragsauslegung:
Lücken in diesen AGB sind durch Regelungen zu schließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Lücke und den Interessen beider Parteien am nächsten kommen.
28.4 Keine Verwirkung von Rechten:
Die Nichtgeltendmachung von Rechten durch die Omy Group stellt keinen Verzicht auf diese Rechte dar.
28.5 Priorität der Individualvereinbarung:
Individuelle Vertragsvereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich fixiert und von beiden Seiten unterzeichnet wurden.
29. Gerichtsstand und Rechtswahl
29.1 Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Duisburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
29.2 Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Omy Group in Duisburg.
29.3 Rechtswahl:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
29.4 Vertragssprache:
Vertragssprache ist Deutsch.
29.5 Online-Streitbeilegung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr zugänglich ist.
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Die Omy Group ist jedoch nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
30. Kommunikation und Mitteilungen
30.1 Form der Mitteilungen:
Alle Mitteilungen, Erklärungen oder Anzeigen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erfolgen, bedürfen der Schriftform. Folgende Formen gelten als Schriftform:-
Brief per Post oder Kurierdienst an die im Vertrag angegebene Adresse der Omy Group.
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E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse der Omy Group (info@omygroup.de).
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Fax an die im Vertrag angegebene Faxnummer.
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Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.
30.2 Zugang von Mitteilungen:
Eine Mitteilung gilt als zugegangen:-
Bei postalischem Versand: am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post.
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Bei E-Mail: am Tag des Versands, sofern keine Fehlermeldung über die Unzustellbarkeit erfolgt.
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Bei Fax: mit Sendeprotokoll.
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Bei persönlicher Übergabe: mit Unterzeichnung der Empfangsbestätigung.
30.3 Änderung der Kontaktdaten:
Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.-
Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, gelten Mitteilungen, die an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurden, als ordnungsgemäß zugegangen.
30.4 Mitteilungen bei Streitfällen:
Im Falle von Schadensmeldungen, Vertragskündigungen oder anderen relevanten Mitteilungen, die potenziell rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, ist die Omy Group berechtigt, die Zustellung per Einschreiben/Rückschein zu verlangen.30.5 Vertraulichkeit von Mitteilungen:
Die Omy Group verpflichtet sich, alle Mitteilungen des Kunden vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen erforderlich.
31. Datenschutz und Vertraulichkeit
31.1 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten:
Die Omy Group erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).-
Erhoben werden nur Daten, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind (z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
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Eine darüber hinausgehende Nutzung der Daten erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.
31.2 Weitergabe an Dritte:
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn:-
dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist (z. B. Einsatz von Subunternehmern).
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der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.
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eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht.
31.3 Aufbewahrung und Löschung der Daten:
Die Omy Group bewahrt personenbezogene Daten nur so lange auf, wie dies zur Erfüllung des Vertragszwecks oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.-
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die Daten ordnungsgemäß gelöscht.
31.4 Auskunftsrecht und Widerruf:
Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen und deren Berichtigung oder Löschung zu beantragen.-
Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an die Omy Group zu richten.
31.5 Vertraulichkeit und Geheimhaltung:
Die Omy Group verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen und Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
32. Sonderregelungen für internationale Transporte und grenzüberschreitende Umzüge
32.1 Geltungsbereich für internationale Transporte:
Für internationale Transporte gelten ergänzend zu diesen AGB die Bestimmungen des CMR-Abkommens (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).-
Die Haftung für Verluste oder Schäden richtet sich in diesen Fällen nach den Bestimmungen des CMR-Abkommens.
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Der Kunde wird vor Beginn des Transports über die anwendbaren Regelungen und Haftungsgrenzen informiert.
32.2 Zollabwicklung und Verzollung:
Bei grenzüberschreitenden Transporten übernimmt die Omy Group keine Haftung für:-
Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch fehlende oder unvollständige Zolldokumente entstehen.
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Beschlagnahme oder Einziehung von Transportgut durch Zoll- oder andere Behörden.
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Gebühren, Zölle oder Abgaben, die im Zielland erhoben werden.
32.3 Gefahrgut bei internationalen Transporten:
Die Omy Group ist nicht verpflichtet, Gefahrgut im internationalen Verkehr zu transportieren, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.-
Der Kunde ist verpflichtet, Gefahrgut vorab vollständig und wahrheitsgemäß zu deklarieren und die entsprechenden Sicherheitsdokumente bereitzustellen.
32.4 Versicherung bei internationalen Transporten:
Für internationale Transporte besteht ein gesonderter Versicherungsschutz, der die gesetzlichen Haftungsgrenzen des CMR-Abkommens berücksichtigt.-
Eine weitergehende Transportversicherung kann auf Wunsch des Kunden abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
32.5 Gerichtsstand bei internationalen Streitigkeiten:
Für Streitigkeiten aus grenzüberschreitenden Transporten gilt der Gerichtsstand Duisburg, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.-
In allen anderen Fällen findet das CMR-Abkommen Anwendung.
33. Regelungen zur Einlagerung nicht abgeholter Gegenstände
33.1 Nicht abgeholte Gegenstände:
Wird eingelagertes Umzugsgut nicht zum vereinbarten Abholtermin abgeholt, ist die Omy Group berechtigt:-
Die Gegenstände auf Kosten des Kunden weiter einzulagern.
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Nach Ablauf von 30 Tagen eine schriftliche Abholaufforderung zu versenden.
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Wird das Lagergut auch nach Ablauf von 60 Tagen nicht abgeholt, ist die Omy Group berechtigt, das Gut auf Kosten des Kunden zu verwerten oder zu entsorgen.
33.2 Haftung für nicht abgeholtes Lagergut:
Die Haftung für eingelagertes Gut endet mit Ablauf der Abholfrist, es sei denn, die Verzögerung wurde durch die Omy Group verursacht.-
Für Schäden oder Verluste, die nach Ablauf der Abholfrist entstehen, haftet die Omy Group nicht.
33.3 Entsorgung von nicht abgeholtem Gut:
Die Omy Group ist berechtigt, nicht abgeholte Gegenstände zu entsorgen oder zu verwerten.-
Eine Haftung für etwaige Verluste oder Minderwerte ist ausgeschlossen.
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Die Kosten für die Entsorgung trägt der Kunde in voller Höhe.
33.4 Verwertung und Verkauf von Lagergut:
Erfolgt die Verwertung durch Verkauf, ist die Omy Group berechtigt, den Erlös zur Deckung offener Forderungen zu verwenden.-
Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden nach Abzug aller entstandenen Kosten ausgezahlt.
33.5 Sonderregelungen für verderbliche Güter:
Verderbliche Güter, die nicht abgeholt werden, können ohne vorherige Ankündigung entsorgt werden.-
Eine Haftung für Verluste oder Schäden besteht nicht.
34. Besondere Bestimmungen für Gefahrgut und Sondertransporte
34.1 Deklarationspflicht für Gefahrgut:
Der Kunde ist verpflichtet, Gefahrgut vorab schriftlich zu deklarieren und eine detaillierte Beschreibung (Art, Menge, Gefahrenklasse) zur Verfügung zu stellen.34.2 Ausschluss gefährlicher Stoffe:
Die Omy Group ist berechtigt, den Transport von gefährlichen Stoffen abzulehnen, sofern diese nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder dokumentiert sind.34.3 Sicherheitsvorkehrungen:
Für den Transport gefährlicher Güter gelten strenge Sicherheitsvorkehrungen, die der Kunde einzuhalten hat.-
Bei Verstoß haftet der Kunde für alle daraus resultierenden Schäden und Kosten.
34.4 Kosten für Sondertransporte:
Sondertransporte (z. B. Tresore, Aquarien, Klaviere) sind gesondert zu vergüten.-
Die Preise richten sich nach dem Gewicht, dem Volumen und dem erforderlichen Sicherungsaufwand.
34.5 Haftungsausschluss für nicht deklarierte Gefahrgüter:
Für Schäden, die durch nicht deklarierte Gefahrgüter entstehen, übernimmt die Omy Group keine Haftung.35. Sonderregelungen für Montagen und Demontagen
35.1 Demontage und Montage von Möbeln und Geräten:
Die Omy Group bietet auf Wunsch die Demontage und Montage von Möbeln, Küchen und technischen Geräten an. Hierbei gelten folgende Bestimmungen:-
Die Demontage und Montage erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
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Der Kunde ist verpflichtet, der Omy Group vorab genaue Angaben zur Art der zu demontierenden bzw. zu montierenden Gegenstände zu machen (z. B. Küchenzeilen, Schrankwände, Elektrogeräte).
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Für Schäden, die durch fehlerhafte Montageanleitungen oder nicht standardisierte Verbindungselemente entstehen, haftet die Omy Group nicht.
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Eine Haftung für Funktionsstörungen an technischen Geräten (z. B. Waschmaschinen, Kühlschränken) nach der Montage besteht nur, wenn die Geräte zuvor ordnungsgemäß installiert und funktionsfähig waren.
35.2 Ausschluss von Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen:
Mitarbeiter der Omy Group sind nicht berechtigt, folgende Installationsarbeiten durchzuführen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart:-
Elektroinstallationen (z. B. Herdanschlüsse, Lampenmontage).
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Gasanschlüsse (z. B. Gasherde, Heizkessel).
-
Wasseranschlüsse (z. B. Waschmaschinen, Spülmaschinen).
35.3 Haftungsausschluss bei Eigenmontage durch den Kunden:
Übernimmt der Kunde die Montage selbst, haftet die Omy Group nicht für:-
Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder fehlerhafte Montage entstehen.
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Funktionsstörungen, die auf nicht fachgerechte Installationen zurückzuführen sind.
35.4 Aufschläge für Spezialmontagen:
Spezialmontagen (z. B. Küchenmontage, Schrankwände mit Sondermaßen) sind gesondert zu vergüten.-
Der Kunde wird vorab über die voraussichtlichen Kosten informiert.
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Wird die Montage durch fehlende Teile, falsche Montageanleitungen oder unzugängliche Räumlichkeiten erschwert, entstehen zusätzliche Kosten, die der Kunde in voller Höhe trägt.
35.5 Verzögerungen durch fehlende Montageanleitungen oder Befestigungsmaterialien:
Sind Montageanleitungen oder Befestigungsmaterialien nicht vorhanden oder unvollständig, ist die Omy Group berechtigt, die Montage zu verweigern oder zusätzliche Kosten für die Beschaffung von Ersatzmaterialien zu berechnen.
36. Sonderregelungen für Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen
36.1 Umfang und Durchführung von Entrümpelungen:
Die Omy Group bietet Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen an. Der Leistungsumfang umfasst:-
Das Einsammeln und Sortieren von Gegenständen und Abfällen.
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Die fachgerechte Trennung von Wertstoffen, Sondermüll und Restabfall.
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Die Entsorgung bei zertifizierten Entsorgungsstellen.
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Auf Wunsch: Erstellung eines detaillierten Entsorgungsprotokolls.
36.2 Unvorhergesehene Zusatzaufwendungen bei Entrümpelungen:
Ergibt sich während der Entrümpelung, dass:-
Die Menge der Abfälle die ursprünglich kalkulierte Menge um mehr als 30 % übersteigt, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufpreis von bis zu 100 % des ursprünglichen Entsorgungspreises zu berechnen.
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Gefahrgut oder Sondermüll entdeckt wird, ist die Omy Group berechtigt, die Entsorgung zu verweigern oder diese gesondert zu berechnen.
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Wertgegenstände oder persönliche Dokumente gefunden werden, erfolgt die Herausgabe nur gegen Empfangsbestätigung.
36.3 Haftungsausschluss für nicht identifizierbare Wertgegenstände:
Die Omy Group haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, die nicht vorab als solche deklariert wurden (z. B. Schmuck, Bargeld, wichtige Dokumente).-
Eine Haftung besteht nur, wenn der Kunde eine detaillierte Liste solcher Gegenstände vorab übermittelt hat.
36.4 Entsorgung von Elektrogeräten und Sondermüll:
Die Omy Group entsorgt Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Fernseher) und Sondermüll (z. B. Farben, Lacke, Batterien) nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.-
Die Entsorgungskosten richten sich nach Art und Menge des Sondermülls sowie den aktuellen Gebühren der Entsorgungsstellen.
36.5 Nachträgliche Abholung von Sperrmüll und nicht transportiertem Gut:
Wird am Ausführungstag festgestellt, dass bestimmte Gegenstände aufgrund ihres Volumens, Gewichts oder Gefahrenpotentials nicht transportiert werden können, gilt:-
Die Omy Group ist berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden nachträglich abzuholen und zu entsorgen.
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Der Kunde trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten in voller Höhe.
37. Sonderregelungen für empfindliche und wertvolle Gegenstände
37.1 Deklarationspflicht für Wertgegenstände:
Der Kunde ist verpflichtet, Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten) vorab schriftlich zu deklarieren.-
Eine Haftung für nicht deklarierte Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
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Für die Deklaration ist eine detaillierte Beschreibung, inklusive Wertangabe und Fotodokumentation, erforderlich.
37.2 Verpackungsanforderungen für empfindliche Gegenstände:
Empfindliche Gegenstände (z. B. Glas, Porzellan, Elektronik) müssen transportsicher verpackt werden.-
Erfolgt die Verpackung durch den Kunden, haftet die Omy Group nicht für Bruch- oder Transportschäden.
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Eine Haftung besteht nur, wenn die Verpackung durch die Omy Group erfolgt und die Beschädigung nachweislich auf unsachgemäße Verpackung zurückzuführen ist.
37.3 Transport von Kunstwerken und Antiquitäten:
Für den Transport von Kunstwerken, Antiquitäten oder Sammlerstücken ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.-
Es erfolgt eine spezielle Verpackung, die gegen gesonderte Vergütung abgerechnet wird.
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Die Haftung für solche Gegenstände ist auf den Zeitwert oder den nachgewiesenen Verkehrswert begrenzt.
37.4 Sonderregelungen für Glas- und Spiegelflächen:
Glas- und Spiegelflächen müssen mit speziellen Schutzmaterialien (z. B. Luftpolsterfolie, Holzrahmen) gesichert werden.-
Wird dieser Schutz nicht angebracht, entfällt die Haftung der Omy Group für Bruchschäden.
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Eine Haftung für nicht gekennzeichnete Glas- oder Spiegelflächen besteht nicht.
37.5 Verzicht auf Haftung bei nicht verpackten oder lose verpackten Gegenständen:
Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß verpackt oder lose verladen werden, sind von der Haftung ausgeschlossen.-
Der Kunde trägt das Risiko für Beschädigungen oder Verluste solcher Gegenstände in vollem Umfang.
38. Sonderregelungen für Umzüge mit Auslandskomponente
38.1 Anmeldung von Auslandstransporten:
Für Auslandstransporte gelten ergänzend die Bestimmungen des CMR-Abkommens (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).-
Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Zolldokumente vollständig bereitzustellen.
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Fehlen notwendige Dokumente, haftet die Omy Group nicht für Verzögerungen oder zusätzliche Kosten.
38.2 Kostenregelungen für Auslandstransporte:
Zusätzliche Kosten entstehen insbesondere durch:-
Maut- und Zollgebühren.
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Einfuhrabgaben und Einfuhrsteuer.
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Kosten für Zwischenlagerungen im Ausland.
38.3 Zollabfertigung und Zollkontrollen:
Die Omy Group übernimmt keine Haftung für:-
Beschlagnahme oder Einziehung von Transportgut durch Zollbehörden.
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Verzögerungen aufgrund von Zollkontrollen oder Zollstreitigkeiten.
38.4 Versicherungsschutz bei Auslandstransporten:
Der Versicherungsschutz für Auslandstransporte orientiert sich an den Bestimmungen des CMR-Abkommens.-
Eine zusätzliche Versicherung kann auf Wunsch des Kunden abgeschlossen werden.
38.5 Gerichtsstand bei Auslandstransporten:
Für Streitigkeiten aus internationalen Transporten gilt Duisburg als Gerichtsstand, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.39. Sonderregelungen für Zwischenlagerungen und vorübergehende Einlagerungen
39.1 Definition und Geltungsbereich:
Die Omy Group bietet auf Wunsch des Kunden die vorübergehende Einlagerung von Umzugsgut an, wenn:-
Die endgültige Zustelladresse zum Zeitpunkt des Umzugs nicht bezugsfertig ist.
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Der Kunde die Abholung aus organisatorischen Gründen verzögert.
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Es sich um sperrige oder besonders wertvolle Gegenstände handelt, die gesondert gelagert werden sollen.
39.2 Vertragsabschluss und Einlagerungsverzeichnis:
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Vor der Einlagerung wird ein detailliertes Einlagerungsverzeichnis erstellt, das den Zustand, die Art und den Umfang des Umzugsgutes beschreibt.
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Der Kunde erhält eine Kopie des Einlagerungsverzeichnisses zur Überprüfung und Bestätigung.
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Unstimmigkeiten sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb von 24 Stunden, gilt das Verzeichnis als verbindlich anerkannt.
39.3 Lagerkosten und Zahlungsbedingungen:
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Die Lagerkosten werden auf Tages- oder Monatsbasis berechnet und sind im Voraus zu zahlen.
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Bei Zahlungsverzug ist die Omy Group berechtigt, das Lagergut bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzubehalten.
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Im Falle eines Zahlungsverzugs von mehr als 30 Tagen ist die Omy Group berechtigt, das Lagergut nach schriftlicher Ankündigung zu verwerten oder zu entsorgen.
39.4 Versicherung und Haftungsbegrenzung:
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Für eingelagerte Gegenstände gilt eine Haftungsobergrenze von EUR 620,- je Kubikmeter Lagerraum, sofern keine gesonderte Versicherung abgeschlossen wurde.
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Eine erweiterte Versicherung kann auf Wunsch des Kunden abgeschlossen werden.
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Für Schäden, die durch höhere Gewalt, Schädlingsbefall oder unsachgemäße Verpackung durch den Kunden entstehen, haftet die Omy Group nicht.
39.5 Entsorgung nicht abgeholter Gegenstände:
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Wird das Lagergut nach Ablauf der vereinbarten Lagerdauer nicht abgeholt, erfolgt eine schriftliche Abholaufforderung an den Kunden.
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Nach Ablauf einer weiteren Frist von 30 Tagen ist die Omy Group berechtigt, das Lagergut auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu verwerten.
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Der Kunde trägt die Kosten der Entsorgung in voller Höhe.
40. Sonderregelungen für Messe- und Eventlogistik
40.1 Definition und Leistungsumfang:
Die Omy Group bietet spezialisierte Logistikdienstleistungen für Messen, Events und Großveranstaltungen an. Der Leistungsumfang umfasst:-
Transport von Messeständen, Ausstellungsmaterialien und technischem Equipment.
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Auf- und Abbau von Messeständen.
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Zwischenlagerung von Eventmaterialien.
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Rückführung der Güter nach Veranstaltungsende.
40.2 Terminplanung und Koordination:
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Der Kunde ist verpflichtet, der Omy Group einen detaillierten Ablaufplan der Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn der Messe/Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.
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Verzögerungen oder Änderungen des Zeitplans sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Die Omy Group haftet nicht für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitig übermittelte Informationen entstehen.
40.3 Zusatzkosten für Sonderlogistik:
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Für Transporte, die außerhalb der regulären Geschäftszeiten (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) erfolgen, wird ein Nachtzuschlag von 30 % des regulären Preises berechnet.
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Für Transporte an Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.
40.4 Haftungsbegrenzung für Messegut:
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Die Haftung für Messe- und Eventlogistik ist auf den Zeitwert der transportierten Gegenstände begrenzt, maximal jedoch auf EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum.
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Für Verluste oder Beschädigungen, die durch unsachgemäße Verpackung durch den Kunden entstehen, haftet die Omy Group nicht.
40.5 Einlagerung von Messegut:
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Auf Wunsch des Kunden bietet die Omy Group die Einlagerung von Messeständen und Equipment an.
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Die Lagerkosten werden nach Volumen und Lagerdauer berechnet und sind im Voraus zu entrichten.
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Wird Messegut nicht innerhalb von 14 Tagen nach Veranstaltungsende abgeholt, ist die Omy Group berechtigt, eine gesonderte Lagergebühr zu erheben.
41. Sonderregelungen für Transport von Gefahrgut und sensiblen Gütern
41.1 Definition und Deklarationspflicht für Gefahrgut:
Als Gefahrgut gelten insbesondere:-
Explosive Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, Gase und Chemikalien.
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Radioaktive Materialien.
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Gefahrstoffe nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter (GGVSEB).
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Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Gefahrguttransporte vorab schriftlich zu deklarieren und entsprechende Sicherheitsdokumente bereitzustellen.
41.2 Transportbedingungen für Gefahrgut:
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Der Transport von Gefahrgut erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
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Der Kunde ist verpflichtet, alle Gefahrgüter ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu verpacken.
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Wird Gefahrgut nicht ordnungsgemäß deklariert oder verpackt, ist die Omy Group berechtigt, den Transport abzulehnen oder das Gefahrgut auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
41.3 Zusatzkosten für Gefahrguttransporte:
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Für den Transport von Gefahrgut wird ein Risikoaufschlag von 50 % auf die regulären Transportkosten erhoben.
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Die Kosten für spezielle Sicherheitsausrüstung (z. B. Sicherheitscontainer, Schutzkleidung) trägt der Kunde.
41.4 Haftungsausschluss für undeklariertes Gefahrgut:
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Für Schäden, die durch undeklariertes oder falsch verpacktes Gefahrgut entstehen, haftet ausschließlich der Kunde.
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Eine Haftung der Omy Group für solche Schäden ist ausgeschlossen.
41.5 Entsorgung von Gefahrgut:
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Die Omy Group übernimmt die Entsorgung von Gefahrgut nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
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Die Kosten für die Entsorgung richten sich nach Art und Menge des Gefahrguts sowie den geltenden Entsorgungsvorschriften.
42. Sonderregelungen für Tiertransporte und lebende Güter
42.1 Tiertransporte – Genehmigungen und Voraussetzungen:
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Die Omy Group bietet Tiertransporte nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung an.
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Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Transportgenehmigungen, Gesundheitszeugnisse und sonstige Nachweise bereitzustellen.
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Ohne gültige Genehmigungen ist die Omy Group berechtigt, den Transport zu verweigern.
42.2 Transportbedingungen für lebende Tiere:
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Die Tiere müssen in geeigneten und sicheren Transportbehältern untergebracht sein.
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Die Omy Group übernimmt keine Haftung für Verletzungen, Erkrankungen oder den Tod von Tieren, die durch Stress, unsachgemäße Unterbringung oder Transportverzögerungen verursacht werden.
42.3 Haftungsausschluss für Tiertransporte:
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Für Schäden, die durch Tiere verursacht werden (z. B. Kratzspuren, Bissschäden), haftet ausschließlich der Kunde.
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Eine Haftung der Omy Group für den Verlust oder den Tod von Tieren besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
42.4 Transport von Pflanzen und verderblichen Gütern:
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Pflanzen und verderbliche Güter werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung transportiert.
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Eine Haftung für Schäden durch Temperatur- oder Witterungseinflüsse ist ausgeschlossen.
42.5 Entsorgung von verendeten Tieren oder beschädigten Pflanzen:
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Verendete Tiere oder beschädigte Pflanzen werden auf Kosten des Kunden entsorgt, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht.
43. Sonderregelungen für Sperrgut und Übermaßtransporte
43.1 Definition von Sperrgut und Übermaßtransporte:
Als Sperrgut gelten Gegenstände, die aufgrund ihrer Größe, Form oder ihres Gewichts nicht in regulären Transportfahrzeugen befördert werden können. Dazu zählen insbesondere:-
Möbelstücke mit einer Kantenlänge von über 2,5 Metern.
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Schwere Maschinen und Geräte ab 200 kg.
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Tresore, Klaviere, Flügel und Aquarien.
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Industriemaschinen und Baumaschinen.
43.2 Kostenermittlung für Sperrgut:
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Für den Transport von Sperrgut wird ein gesonderter Kostenvoranschlag erstellt, der sich nach Gewicht, Volumen und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet.
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Bei Sperrgut, das nicht vorab angemeldet wurde, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufschlag von bis zu 100 % des regulären Transportpreises zu berechnen.
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Für den Einsatz von Spezialgeräten (z. B. Möbellift, Kran) werden gesonderte Gebühren erhoben, die vorab schriftlich vereinbart werden.
43.3 Verzögerungen und Zusatzkosten bei nicht angemeldetem Sperrgut:
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Wird am Ausführungstag festgestellt, dass sich nicht angemeldetes Sperrgut unter dem Transportgut befindet, behält sich die Omy Group das Recht vor, den Transport abzulehnen oder zusätzliche Gebühren zu erheben.
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Alternativ kann der Kunde entscheiden, das Sperrgut auf eigene Kosten selbst zu transportieren.
43.4 Haftung für Sperrgut:
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Die Haftung für Sperrgut ist auf den Zeitwert der transportierten Gegenstände begrenzt.
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Für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung oder unzureichende Transportsicherungen durch den Kunden entstehen, übernimmt die Omy Group keine Haftung.
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Für besonders empfindliche oder wertvolle Gegenstände (z. B. Antiquitäten, Kunstwerke) wird empfohlen, eine separate Versicherung abzuschließen.
43.5 Zusatzleistungen für Sperrgut:
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Auf Wunsch bietet die Omy Group folgende Zusatzleistungen an:
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Demontage und Montage von übergroßen Möbelstücken.
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Spezielle Schutzverpackungen für Glas- oder Spiegelflächen.
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Lagerung von Sperrgut in speziell gesicherten Lagerbereichen.
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44. Sonderregelungen für Büro- und Firmenumzüge
44.1 Vorbereitung und Planung von Firmenumzügen:
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Für Firmenumzüge wird ein detaillierter Ablaufplan erstellt, der folgende Punkte umfasst:
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Inventarliste mit Kennzeichnung empfindlicher Gegenstände.
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Zeitplan für die Demontage und Montage von Büromöbeln.
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Festlegung der Verantwortlichkeiten für IT-Equipment und vertrauliche Akten.
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Kennzeichnung der zu transportierenden Gegenstände (z. B. Bürostühle, Schreibtische, Dokumentenschränke).
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44.2 Spezielle Transportanforderungen für IT-Equipment:
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IT-Equipment (z. B. Computer, Server, Drucker) wird nur in transportsicheren Spezialverpackungen befördert.
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Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Daten vor dem Transport zu sichern. Die Omy Group übernimmt keine Haftung für Datenverluste oder Schäden an Datenträgern.
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Für besonders wertvolle IT-Komponenten kann auf Wunsch eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.
44.3 Vertraulichkeit und Datenschutz bei Akten- und Archivtransporten:
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Bei der Beförderung von Akten und vertraulichen Dokumenten verpflichtet sich die Omy Group zur Wahrung der Vertraulichkeit.
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Die Akten werden in verschlossenen Transportbehältern transportiert, die nur vom autorisierten Personal geöffnet werden dürfen.
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Eine Haftung für Datenverluste besteht nur bei nachweislichem Verschulden der Omy Group.
44.4 Demontage und Montage von Büromöbeln:
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Die Demontage und Montage von Schreibtischen, Aktenschränken und sonstigem Mobiliar erfolgt nach vorheriger Vereinbarung und wird gesondert berechnet.
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Für Spezialmöbel (z. B. Konferenztische, Empfangstheken) können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein, die gesondert abgerechnet werden.
44.5 Verzögerungen und Zusatzkosten bei Firmenumzügen:
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Kommt es durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Verzögerungen beim Zugang zu neuen Räumlichkeiten) zu zusätzlichen Lagerkosten, trägt der Kunde diese in voller Höhe.
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Wird der Umzug auf Kundenwunsch kurzfristig verschoben, ist die Omy Group berechtigt, die entstandenen Mehrkosten (z. B. Personal- und Fahrzeugkosten) in Rechnung zu stellen.
45. Sonderregelungen für Fernumzüge und Langstreckentransporte
45.1 Definition und Geltungsbereich:
Als Fernumzüge gelten Transporte über eine Entfernung von mehr als 300 km. Für Langstreckentransporte gelten gesonderte Vereinbarungen hinsichtlich:-
Transportdauer und Liefertermin.
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Zwischenlagerung und eventuelle Nachtunterbringung von Personal.
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Erhöhte Transportversicherung für wertvolles Umzugsgut.
45.2 Kostenberechnung für Fernumzüge:
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Die Berechnung der Transportkosten erfolgt nach gefahrenen Kilometern, Fahrzeugtyp und Transportvolumen.
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Zusätzliche Kosten können entstehen durch:
-
Mehrtägige Transporte (z. B. Übernachtungskosten für Fahrer und Personal).
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Maut- und Straßennutzungsgebühren.
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Zwischenlagerungen bei nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware durch den Kunden.
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45.3 Haftungsbegrenzung bei Langstreckentransporten:
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Die Haftung für Fernumzüge ist auf EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum begrenzt.
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Für wertvolle Gegenstände wird eine gesonderte Transportversicherung empfohlen.
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Schäden, die durch unzureichende Verpackung oder nicht ordnungsgemäße Transportsicherungen durch den Kunden entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen.
45.4 Verzögerungen und Lieferterminverschiebungen:
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Wird der Liefertermin aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Omy Group liegen (z. B. Straßensperrungen, Unwetter), nicht eingehalten, haftet die Omy Group nicht für Folgeschäden.
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Bei unvorhergesehenen Verzögerungen informiert die Omy Group den Kunden unverzüglich.
45.5 Zwischenlagerung bei Fernumzügen:
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Kann das Umzugsgut nicht direkt zugestellt werden (z. B. aufgrund von Verzögerungen am Zielort), erfolgt eine Zwischenlagerung auf Kosten des Kunden.
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Die Omy Group übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung durch den Kunden verursacht wurden.
46. Sonderregelungen für Umzüge ins Ausland und Drittstaaten
46.1 Transportbedingungen für Drittstaaten:
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Bei Umzügen in Nicht-EU-Länder ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Zolldokumente vollständig bereitzustellen.
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Für fehlende oder fehlerhafte Dokumente haftet die Omy Group nicht.
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Die Omy Group ist berechtigt, für Zollabfertigungen gesonderte Gebühren zu erheben.
46.2 Kosten für Zollabfertigung und Importzölle:
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Sämtliche Zollgebühren, Einfuhrabgaben und Importzölle trägt der Kunde.
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Verzögerungen, die durch Zollkontrollen entstehen, gelten nicht als Leistungsverzug der Omy Group.
46.3 Haftungsbeschränkungen bei Auslandstransporten:
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Die Haftung für Transporte in Drittstaaten richtet sich nach den Bestimmungen des CMR-Abkommens.
-
Für Schäden, die durch behördliche Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme, Einziehung) entstehen, haftet die Omy Group nicht.
46.4 Sonderversicherung für Auslandstransporte:
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Auf Wunsch des Kunden kann eine erweiterte Transportversicherung abgeschlossen werden, die auch Risiken im Zielland abdeckt.
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Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
46.5 Gerichtsstand für internationale Transporte:
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Für internationale Streitigkeiten gilt Duisburg als Gerichtsstand, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
47. Sonderregelungen für Entsorgung und Entrümpelung ohne Vor-Ort-Besichtigung – Omy Group
47.1 Grundsatz zur Entsorgung ohne Vor-Ort-Besichtigung:
Wurde die Entsorgung oder Entrümpelung ohne eine vorherige Vor-Ort-Besichtigung kalkuliert, basieren die Preisangaben ausschließlich auf den Angaben des Kunden.-
Der Kunde ist verpflichtet, der Omy Group vorab alle relevanten Informationen zu Art, Menge, Gewicht und Beschaffenheit des Entsorgungsgutes wahrheitsgemäß mitzuteilen.
-
Sollten die tatsächlichen Mengen oder das Gewicht des Entsorgungsgutes die ursprünglich angegebenen Mengen um mehr als 30 % übersteigen, ist die Omy Group berechtigt, einen Aufpreis von bis zu 100 % der ursprünglich vereinbarten Entsorgungskosten zu verlangen.
47.2 Haftungsausschluss bei unzureichender Deklaration:
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Für Schäden, Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch unvollständige oder falsche Angaben des Kunden entstehen, haftet die Omy Group nicht.
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Bei nicht deklariertem Gefahrgut oder Sondermüll behält sich die Omy Group das Recht vor, den Entsorgungsauftrag vollständig abzulehnen oder zusätzliche Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.
47.3 Verzögerungen und Zusatzkosten bei nicht deklarierten Gegenständen:
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Wird am Ausführungstag festgestellt, dass sich nicht deklarierte Gegenstände oder Sperrgut unter dem Entsorgungsgut befinden, ist die Omy Group berechtigt, den Entsorgungsauftrag zu unterbrechen und zusätzliche Gebühren für die Entsorgung zu berechnen.
-
Alternativ kann der Kunde entscheiden, die nicht deklarierten Gegenstände selbst zu entsorgen.
47.4 Dokumentation und Nachweis der Entsorgung:
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Auf Wunsch des Kunden erstellt die Omy Group eine Entsorgungsbescheinigung, die Art, Menge und Ort der Entsorgung dokumentiert.
-
Diese Bescheinigung wird gesondert berechnet und gilt nur für deklariertes und vereinbartes Entsorgungsgut.
47.5 Entsorgung von Gefahrgut und Sondermüll:
-
Die Omy Group entsorgt Sondermüll und Gefahrgut nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
-
Werden nicht deklarierte Gefahrstoffe am Ausführungstag entdeckt, behält sich die Omy Group das Recht vor, diese auf Kosten des Kunden gesondert zu entsorgen oder zurückzuweisen.
48. Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung und Verschiebung des Ausführungstermins – Omy Group
48.1 Verzögerungen durch unvorhersehbare Ereignisse:
Sollte die Omy Group aus Gründen, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen (z. B. höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Fahrzeugdefekt, Personalausfall), den Auftrag nicht am vereinbarten Tag durchführen können, gilt:-
Die Omy Group ist berechtigt, den Auftrag innerhalb der folgenden 14 Kalendertage nachzuholen, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche auf Schadensersatz oder Preisnachlässe entstehen.
-
Die Omy Group verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Verzögerung und den neuen Durchführungstermin zu informieren.
48.2 Haftungsausschluss bei terminlichen Verschiebungen:
-
Für Kosten oder Schäden, die dem Kunden durch die Verschiebung entstehen, übernimmt die Omy Group keine Haftung.
-
Dies gilt insbesondere für Mietkosten, Hotelkosten oder sonstige Aufwendungen, die aufgrund der Verschiebung des Ausführungstermins entstehen.
48.3 Verzögerungen durch fehlende Halteverbotszonen oder Zugangsprobleme:
-
Wird die Auftragsdurchführung durch nicht beantragte Halteverbotszonen oder nicht zugängliche Räumlichkeiten verzögert, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Zusatzkosten in voller Höhe.
-
Alternativ kann die Omy Group entscheiden, den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. In diesem Fall gilt Punkt 48.1.
48.4 Nachweispflicht für unvorhergesehene Verzögerungen:
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Die Omy Group ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen schriftliche Nachweise über die Gründe der Verzögerung vorzulegen (z. B. Polizeiberichte, Werkstattrechnungen).
48.5 Auftragsstornierung bei Verzögerungen:
-
Erfolgt die Auftragsdurchführung nicht innerhalb des in Punkt 48.1 festgelegten Zeitraums von 14 Tagen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
-
Bereits geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall erstattet, abzüglich der Kosten für bereits erbrachte Leistungen (z. B. Verpackung, Transportvorbereitung).
49. Unvorhergesehener Mehraufwand und Preisanpassungen – Omy Group
49.1 Mehrkosten durch unvollständige Angaben:
-
Wurde der Auftrag auf Basis von Kundenangaben kalkuliert und stellt sich während der Durchführung heraus, dass das Volumen, Gewicht oder die Beschaffenheit des Transportguts deutlich abweicht, ist die Omy Group berechtigt, bis zu 100 % Aufpreis auf die ursprünglich vereinbarten Kosten zu berechnen.
49.2 Verzögerungen durch nicht zugängliche Räumlichkeiten:
-
Sind Zugänge (z. B. Türen, Treppenhäuser) nicht wie vereinbart zugänglich, trägt der Kunde alle daraus resultierenden Mehrkosten (z. B. für den Einsatz von Spezialgeräten, längere Arbeitszeiten).
49.3 Mehrtagesarbeiten und Zusatzkosten:
-
Sollte sich die Durchführung des Auftrags aufgrund unvorhergesehener Umstände über mehrere Tage erstrecken, kann die Omy Group eine Pauschale von bis zu 20 % des Tagessatzes pro Folgetag berechnen.
49.4 Verzögerungen durch nicht deklariertes Sperrgut:
-
Wird am Ausführungstag festgestellt, dass Sperrgut vorhanden ist, das nicht vorab angemeldet wurde, ist die Omy Group berechtigt, den Transport abzulehnen oder zusätzliche Gebühren zu berechnen.
49.5 Entsorgung von nicht angemeldetem Sperrgut:
-
Nicht deklariertes Sperrgut kann auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung entsorgt werden.
-
Die Kosten richten sich nach Art, Volumen und Entsorgungsaufwand.
50. Haftungsausschluss bei unvorhersehbaren Ereignissen – Omy Group
50.1 Verzögerungen und Leistungsausfälle durch höhere Gewalt:
-
Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Unruhen, Pandemien) haftet die Omy Group nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen.
50.2 Nachweis und Dokumentation:
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Die Omy Group ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Ursache der Verzögerung zu informieren und geeignete Nachweise (z. B. behördliche Anweisungen, Wetterberichte) vorzulegen.
50.3 Keine Haftung für Folgekosten:
-
Eine Haftung für Folgekosten (z. B. Hotelkosten, entgangene Einnahmen) aufgrund verzögerter Leistungen ist ausgeschlossen, sofern die Omy Group nachweist, dass die Verzögerung außerhalb ihres Einflussbereichs liegt.
50.4 Nachholung der Leistung innerhalb von 14 Tagen:
-
Die Omy Group ist berechtigt, die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Behebung der Störung nachzuholen.
50.5 Verzögerungsbedingte Vertragskündigung:
-
Kann die Omy Group die Leistung nach Ablauf der 14 Tage nicht erbringen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig abgerechnet.
-
-
51. Unvorhergesehener Mehraufwand und zusätzliche Kosten – Omy Group
51.1 Allgemeine Regelungen zu unvorhergesehenem Mehraufwand:
-
Die Omy Group behält sich das Recht vor, zusätzliche Kosten für unvorhergesehenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
-
Erhebliche Abweichungen des Volumens oder Gewichts des Umzugsguts gegenüber den ursprünglichen Angaben (mehr als 30 %).
-
Unzugängliche oder nicht ordnungsgemäß vorbereitete Räumlichkeiten (z. B. ungeräumte Flure, verschlossene Türen, fehlende Schlüssel).
-
Nicht deklarierte Gegenstände, die nicht im ursprünglichen Vertrag aufgeführt waren (z. B. schwere Geräte, Tresore, empfindliche Güter).
-
Zusätzliche Transportwege, die durch verkehrsbedingte Umleitungen oder Sperrungen erforderlich werden.
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51.2 Aufpreisregelungen für unvorhergesehenen Mehraufwand:
-
Die Omy Group ist berechtigt, folgende Aufpreise zu berechnen:
-
30 % Aufpreis: Bei Abweichungen des Volumens oder Gewichts um 30 % bis 50 %.
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50 % Aufpreis: Bei Abweichungen des Volumens oder Gewichts um 51 % bis 75 %.
-
100 % Aufpreis: Bei Abweichungen des Volumens oder Gewichts über 75 %.
-
20 % Aufpreis pro Tag: Für Mehrtagesarbeiten, die durch unvorhergesehene Umstände entstehen.
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51.3 Zusatzkosten für Spezialgeräte und Hilfsmittel:
-
Sollte die Verwendung von Spezialgeräten (z. B. Möbellift, Kran, Spezialverpackungen) erforderlich werden, ist die Omy Group berechtigt, diese Kosten gesondert abzurechnen.
-
Die Kosten für Spezialgeräte richten sich nach der aktuellen Preisliste der Omy Group und sind dem Kunden vorab mitzuteilen.
51.4 Unvorhergesehene Wartezeiten und Stillstandszeiten:
-
Entstehen Wartezeiten oder Stillstandszeiten, die nicht durch die Omy Group verursacht wurden, gelten folgende Aufpreise:
-
EUR 100,- pro Stunde für Wartezeiten aufgrund fehlender Zugangsmöglichkeiten oder nicht vorbereiteter Räumlichkeiten.
-
EUR 150,- pro Stunde für Standzeiten von Fahrzeugen bei unvorhergesehenen Verzögerungen.
-
51.5 Zusatzkosten für unvorhergesehenen Verpackungsaufwand:
-
Wird am Ausführungstag festgestellt, dass zusätzliche Verpackungen erforderlich sind, weil die Gegenstände nicht transportsicher verpackt sind, ist die Omy Group berechtigt, folgende Aufpreise zu erheben:
-
10 % Aufpreis für den Einsatz von Standardverpackungen (z. B. Kartons, Luftpolsterfolie).
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20 % Aufpreis für Spezialverpackungen (z. B. Holzkisten, Transportkisten für Glas und Porzellan).
-
52. Zusatzkosten für Sonderleistungen und Notfallarbeiten – Omy Group
52.1 Sonderleistungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten:
-
Für Leistungen, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Mo-Fr, 08:00 – 18:00 Uhr) erbracht werden, gelten folgende Zuschläge:
-
30 % Aufpreis: Für Arbeiten nach 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
-
50 % Aufpreis: Für Arbeiten nach 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
-
100 % Aufpreis: Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.
-
52.2 Notfallarbeiten und Soforteinsätze:
-
Notfallarbeiten, die vom Kunden am Ausführungstag oder innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Auftrags angefordert werden, werden mit einem Aufschlag von 100 % des regulären Stundenlohns berechnet.
-
Dies gilt auch für Sondertransporte, die aus Sicherheitsgründen (z. B. Umgehung von Baustellen, kurzfristige Umleitungen) erforderlich werden.
53. Regelungen für Arbeitsunterbrechungen und Zusatzkosten – Omy Group
53.1 Unterbrechung der Arbeiten durch Kundenverschulden:
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Wird die Durchführung des Auftrags durch den Kunden oder Dritte behindert oder unterbrochen, entstehen folgende Zusatzkosten:
-
EUR 100,- pro Stunde für Wartezeiten oder Unterbrechungen.
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EUR 200,- pro angefangenen Tag für Zwischenlagerungen von nicht transportierbaren Gegenständen.
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EUR 150,- pro Stunde für zusätzliche Personal- und Fahrzeugkosten bei vergeblicher Anfahrt.
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53.2 Unterbrechung durch nicht angekündigtes Sperrgut oder Gefahrgut:
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Wird am Ausführungstag Sperrgut oder Gefahrgut entdeckt, das nicht im Vertrag aufgeführt wurde, ist die Omy Group berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und zusätzliche Kosten zu berechnen.
-
Der Kunde trägt die Kosten für:
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Entsorgung oder Rückführung von nicht deklariertem Gefahrgut.
-
Sicherheitsmaßnahmen für den Transport von Sperrgut (z. B. zusätzliche Verpackungen, Sicherungssysteme).
-
54. Zusatzkosten für nicht zugängliche oder unvorbereitete Räumlichkeiten – Omy Group
54.1 Zusatzkosten für nicht zugängliche Räumlichkeiten:
-
Sind Räumlichkeiten am Ausführungstag nicht zugänglich (z. B. verschlossene Türen, nicht funktionierende Aufzüge), entstehen folgende Zusatzkosten:
-
EUR 100,- pro Stunde für Wartezeiten.
-
EUR 150,- pro Stunde für den Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Möbellift, Kran).
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54.2 Zusatzkosten für nicht vorbereitete Umzugsgüter:
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Werden Gegenstände am Ausführungstag als nicht transportfähig eingestuft (z. B. nicht demontierte Möbel, nicht verpackte Gegenstände), ist die Omy Group berechtigt, folgende Aufpreise zu berechnen:
-
EUR 50,- pro Möbelstück für die Demontage vor Ort.
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EUR 10,- pro Karton für Verpackungen, die durch die Omy Group gestellt werden.
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54.3 Zusatzkosten für fehlende Halteverbotszonen:
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Hat der Kunde keine Halteverbotszone beantragt und entsteht dadurch eine Verzögerung, gelten folgende Aufpreise:
-
EUR 100,- pro Stunde für Wartezeiten durch fehlende Parkmöglichkeiten.
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EUR 150,- pro Stunde für zusätzliche Anfahrten.
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